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Aarhus-Konvention gefährdet die Zukunft von Windfarmen

"The Independent“
Sonnabend, 07.September 2013

Artikel vom 27.August 2013
von Margareta Pagano

Exclusive: UN- Regelungen gefährden die Zukunft von Windfarms in UK


Die neue Regelung, von einem Ausschuss der Vereinten Nationen in Genf vereinbart, stellt die Rechtswirksamkeit in Frage für die Zustimmung zur aktuellen Politik weiterer Planung für alle zukünftigen Windpark-Entwicklungen auf Onshore-und Offshore-Basis.
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen Europa hat erklärt, dass  Artikel 7 des Aarhus-Übereinkommens die volle und wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an allen Umweltfragen verlangt und dass das Vereinigte Königreich das Recht der Bürger, in dem Prozess beteiligt zu sein,  missachtet.
Die UNECE Ausschuss hat auch empfohlen, dass das Vereinigte Königreich in der Zukunft alle Pläne und Programme vorlegen muss; das ist auch für den National Renewable Energy Action Plan bezüglich Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 erforderlich.
Die umstrittene Entscheidung wird als ein Schlag für die Koalition Windkraft-Politik gewertet, die schon  unter Beschuss von Aktivisten steht. Diese verlangen, die Entwicklungen zu stoppen auf Grund von medizinischen Beweise dafür, dass der Lärm der Turbinen erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit hat sowie auf Grund der Beschädigung der Umwelt.
Juristische Experten bestätigen, dass die UNECE Entscheidung ein "game-changer" für künftige Windkraftanlagen Entwicklungen in Großbritannien ist.
David Hart, QC, ein Umwelt-Anwalt, sagte: "Diese Entscheidung bedeutet, dass für Zustimmungen und Genehmigungen für weitere Windparkprojekte in Schottland und dem Vereinigten Königreich verpflichtend ist, dass die notwendigen politischen Vorbereitungen eingehalten und Vorbedingung  sind und dass in der Tat, die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat zu prüfen und die Zustimmung  zum NREAP zu verweigern. "
Die UN-Befund ist ein Richtung weisender Sieg für Christine Metcalfe, 69, Mitglied des Stadtrates von Argyll, die eine Beschwerde bei der UN mit der Begründung einbrachte, dass das Vereinigte Königreich und die EU gegen die Rechte der Bürger nach der  Aarhus-Konvention der Vereinten Nationen verstoßen haben.
Sie behauptete, dass die britische Politik bezüglich der Erneuerbaren der Öffentlichkeit das Recht verweigert, darüber informiert zu werden  oder prüfen zu können, wie die angeblichen Vorteile bei der Verringerung der CO2-und Schadstoffemissionen aus Windkraft aussehen und welche negativen Auswirkungen Windkraftanlagen auf die Gesundheit, die Umwelt und die Wirtschaft haben.
Ms. Metcalfe legte die Anfechtungsklage im Namen der Avich und Kilchrenan Community Council zur Anhörung im Ausschuss in Genf im Dezember letzten Jahres vor. Sie und der AKCC beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen ,als sie Kenntnis erhielten von Vorgängen beim Bau des lokalen Carraig Gheal Windparks und Problemen rund um den Zugangsweg, einem Gebiet von großer landschaftlicher Schönheit.
Die pensionierte Stadträtin sagte, sie sei "erleichtert" durch den UN-Beschluss. "Wir wurden von einigen kritisiert wegen dieser Herausforderung, aber dieses Ergebnis entbindet uns von einer möglichen Anschuldigungen des falsch-doing ... Die Regierung muss mehr tun, als nur dem Bürger das Recht auf Kommentare zu Baugesuchen einzuräumen, es steht ihnen zu, über alle Fakten informiert zu werden ".
Ein Sprecher des Ministeriums für Energie und Klimawandel sagte: "Wir sind uns dieser Entscheidung bewusst und wir überlegen uns unsere Antwort. Wind ist ein wichtiger Teil unseres Energiemix, um Millionen von Haushalten saubere hausgemachte Energie bereitstellen zu können.  
Investoren sowohl von  Offshore- als auch Onshore-Windparks beraten sich mit den Gemeinden  und bieten großzügige Wohltats -Pakete. "
Die Aarhus-Konvention: Was ist das?
Die Aarhus-Konvention oder das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ist nach der dänischen Stadt, wo es von einem UN-Gipfel gegründet wurde, benannt.
Es stellt eine Reihe von Rechten für Einzelpersonen und Verbände in Bezug auf die Umwelt auf. Man kann verlangen, über die gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Zustand der Umwelt Kenntnis zu erhalten. Der Antragsteller sollte innerhalb eines Monats nach der Anfrage informiert werden.
Es stellt auch sicher, dass die Öffentlichkeit ein Mitspracherecht bei einem Umweltprojekt, wie einen Windpark, hat.
Die Behörden müssen Informationen über Umwelt-Projekte bereitstellen und über jene, die durch diese Planungen in Mitleidenschaft gezogen werden, muss geredet werden, dass es sie gibt und warum.

hier ein paar Anregungen zur Aarhus-Konvention

Was eingefordert werden kann:

wie die angeblichen Vorteile bei der Verringerung der CO2-und Schadstoffemissionen aus Windkraft aussehen und welche negativen Auswirkungen Windkraftanlagen auf die Gesundheit, die Umwelt und die Wirtschaft haben.

Zitiere aus dem Schreiben:

„die volle und wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an allen Umweltfragen verlangt und dass das Vereinigte Königreich das Recht der Bürger, in dem Prozess beteiligt zu sein,  missachtet.“

Nun in England gibt es andere Verfahrensweisen, wir hier in Brandenburg haben Regionalpläne und die Bürger konnten Stellungnahmen(Öffentlichkeitsbeteiligung) abgeben. Diese werden dann ja abgewogen (oder besser weggewogen) und es kommt zu einer Festlegung der neuen WEG.

Oder heißt Beteiligung auch Berücksichtigung deren Argumente, dann hätte man evtl. Chancen diese einzufordern.

Dazu heißt es in der Aarhus-Konvention(Art6Abs7):

„Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung soll „angemessen“ bei der Entscheidung über die geplante Tätigkeit Berücksichtigung finden.“

Interessant ist, zur Öffentlichkeitsarbeit gehört auch Offenlegung des Haushaltplanes sowie Entwicklungs- und Bedarfspläne.Dann kann man als Einzel-Person natürlich Klagen, wenn eine Artikel dieser Konvention verletzt wurde.

Hier sehe ich eine Verletzung(bei der SUP gab es keine Öffentlichkeitsbeteiligung):

Auch die strategische Umweltprüfung – geregelt in §§ 14a - o UVPG – wird in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung denselben Maßstäben unterworfen wie die UVP an sich. Aufgrund des § 14b Abs. 4 S. 4 UVPG n.F. ist auch in diesem Rahmen die Vorprüfung bzgl. ihrer Durchführung und ihres Ergebnisses zu dokumentieren und durch den abgeänderten Verweis auf § 9 Abs. 1 bis 1b UVPG n.F. in § 14i Abs. 1 UVPG n.F. die novellierte Öffentlichkeitsbeteiligung des UVP-Verfahrens zu übertragen.

Weiter wird laut BimschG ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchgeführt, dies Verstößt eindeutig gegen die  Aarhus-Konvention.

http://www.aarhus-konvention.de/media/content/files/Studien/Hintergrundpapier_Aarhus_Final.pdf

http://www.aarhus-konvention.de/umsetzung-in-deutschland.html

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